Gesetzesgrundlage
(Auszug aus dem WaffG, Stand 3/2020)
Hinweis: Die jeweils gültige aktuelle Fassung stellt das Bundesamt für Justiz online bereit unter: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/
§ 42 a WaffG
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
Dies dient der Verminderung von Gewalttaten mit Messern (vor allem in den Großstädten).
Ausnahmen:
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Erklärung dazu:
Es geht hierbei um den „sozialadäquaten Gebrauch“ von Messern, z.B. auch in der Freizeit (Wanderer, Pfadfinder, Camper, Angler, Jäger). Selbst der gebräuchliche Einsatz und das damit verbundene Führen bei einem Picknick ist weiterhin erlaubt.
Ein Einhand-Messer ist z. B. auf eigenem befriedeten Besitztum als Werkzeug bei der Gartenarbeit jederzeit am Gürtel erlaubt (eben nur nicht außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums).
Das Gesetz soll vornehmlich eine Gesetzesgrundlage bieten, um gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten ermöglichen. Es soll aber auch hier bei Ordnungswidrigkeitsanzeigen bleiben und nicht in jedem Fall ein Strafbestand eingeleitet werden.