Munitions- & Waffenerwerb

Waffen und Munition die erwerbsscheinpflichtig sind, werden ausschließlich auf Vorlage einer gültigen Erwerbsberechtigung (EWB) geliefert!

Nach Ihrer Bestellung in unserem Onlineshop informieren wir Sie per E-Mail, welche Dokumente (z. B.  Jagdschein, Waffenbesitzkarte/WBK und die beiden NWR-ID Nummern, Personalausweis) Sie an uns als Scans oder Fotos per Mail übermitteln müssen. Sie können gerne auf die erhaltene Bestellmail antworten und die Dokument anhängen oder an info@diewaffenbrueder.de senden, falls etwas fehlt, melden wir uns.

Bei FSK-18 Artikeln genügt uns als Altersnachweis ein Scan oder Fotos Ihres Personalausweises.

Sollten uns Unterlagen fehlen, melden wir uns in jedem Fall umgehend bei Ihnen. Sollten Sie sich unsicher sein, kontaktieren Sie uns gerne im Vorfeld zu einer Bestellung.


  Allgemeine Informationen zum Munitions- & Waffenerwerb in Deutschland

Die im Folgenden aufgeführten Informationen stellen einen Auszug aus dem neuen Waffengesetz vom 1.4.2008 dar (wir garantieren keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit).

Die Rechtsgrundlagen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/

https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/

Weitere Informationen geben können auch die jeweiligen Schützenvereine/-verbände / Jagdverbände oder regionale Behörden.



Erwerbsvoraussetzungen:


Erwerbserlaubnis

Um dauerhafter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe zu werden, benötigt man eine so genannte Erwerbserlaubnis.

Die gängigsten Erlaubnisse haben wir im Folgenden zusammengestellt:


„alte“ Gelbe-WBK

Bis 31.03.2003 wurde die „alte“ Waffenbesitzkarte für Sportschützen ausgestellt Diese gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter (altes WaffG.)

Die „alte“ gelbe WBK beinhaltet die zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen (mit gezogenen und glatten Läufen).


„neue“ Gelbe-WBK

Die „neue“ gelbe WBK (§ 14 Abs. 4 WaffG) gilt seit 1.4.2003 für alle vier nachstehend genannten Waffenarten unter Beachtung des Erwerbsstreckungsverbotes (max. 2 Waffen pro ½ Jahr). Inhaltliche Einschränkungen sind nicht zulässig.

Zeitlich eingeschränkte, mengenmäßig unbegrenzte Erlaubnis (Hinweis: wird ab 1.9.2020 voraussichtlich auf max. 10 begrenzt) zum Erwerb und Besitz von:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)


Grüne WBK

Die grüne WBK ist die Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Sie berechtigt zum Erwerb der folgenden Waffen-Arten:

  • Kurzwaffen (Pistolen, Revolver)
  • Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten (Halbautomatische Langwaffen)

Zum Erwerb von Waffen muss die grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag durch die örtliche Behörde vorgelegt werden (das gilt auch für jagdliche Kurzwaffen des Jägers).

Der Voreintrag ist in der Regel ein Jahr ab Erteilung gültig. Hier ist unbedingt auf das Ablaufdatum zu achten.


Rote WBK

Die Rote WBK für Waffensammler und Waffensachverständige berechtigt zum Erwerb und Besitz der Waffen, die vom jeweiligen in der WBK bezeichneten Sammelgebiet/Wortlaut umfasst sind.


Gültiger Jahresjagdschein

Der gültige Jagdschein ist Erwerbserlaubnis für alle Jagd Langwaffen, also für alle Langwaffen, die nicht nach § 19 BJagdG zur Jagdausübung verboten sind. Der gültige Jahresjagdschein ermächtigt außerdem zum Erwerb des passenden Schalldämpfers Ihres Jagdgewehrs. Seit September 2020 benötigen wir zusätzlich eine Kopie der grünen WBK, sowie Ihrer NWR-IDs.

Jäger, die im Besitz eines Jagdscheines (i.S.v. § 15 BJagdG.) sind, welcher für das laufende Jahr gültig ist, sind berechtigt zum Erwerb von allen Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz (§ 19 BJagdG) ausdrücklich verboten sind.

Zum Erwerb von Kurzwaffen benötigen auch Jäger eine behördliche Erwerbserlaubnis, also einen Voreintrag in der grünen WBK.


ACHTUNG

  • Achten Sie auf das Ablaufdatum des Jagdscheines! 
  • Ein Jugendjagdschein berechtigt NICHT zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. § 13 Abs. 7 WaffG).

Vorschrift bei allen Erwerbsberechtigungen ist, dass man die gekaufte Waffe innerhalb von 14 Tagen bei seiner zuständigen Behörde anzeigt und seine WBK für die nötige Eintragung vorlegt.



Erwerb von Munition


Munitionserwerb mit WBK

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt – für die Schusswaffen / Kaliber die eingetragen sind. Hinweis: „Für die darin eingetragenen Schusswaffen" bedeutet, dass die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann (z. B. kann aus einem .357 Magnum Revolver auch .38 Special verschossen werden).


Munitionserwerb mit gültigem Jagdschein

Dieser berechtigt zum Erwerb von jeglicher Langwaffen-Munition die gemäß dem Bundesjagdgesetz erlaubt ist. 


Munitionserwerbsschein (MES)

Dieser berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten Munition.



  Informationen zum Munitions- & Waffenerwerb aus dem EU-Ausland

Wenn Sie von Ihrer Waffenbehörde eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt bekommen und uns vorlegen, können wir das Ausfuhrdokument seitens unserer Behörde beantragen. Dieser Vorgang kann ca. 1 bis 2 Wochen dauern.